Quellensammlung  VIA REGIA - Sachsen

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Literatur

 

 

Elb- furten und -Fähren in Sachsen   

von  Otto Mörtzsch

In:  Über Berg und Tal, Zeitschr. d. Gebirgsvereins für d. Sächs.Schweiz, 3 Teile, Nr. 395 - 397, 1911

 

   A       Abschrift von Auszügen zu den Fähren in Boritz/Merschwitz und Strehla

 

[S.15]   Markraf Wilhelm I. und seine Gemahlin Elisabeth gewähren der Stadt Breslau vom 24. Dezember 1399 bis zum 2. Februar 1404 freien Handelsverkehr in ihren Landen gegen bestimmte Zollabgaben - "czum Haine (Großenhain) 6 Gulden, czum Osschacz (Oschatz) ezwene Gulden unde czu Grymme (Grimma) als vil. Were ouch, daz der koufman die Strasse czu Dresden esufaren worde, so sal er daz gleite (Geleit) unde czoll , als er in den gnanten steten solde gegeben habin, da czu Dresden mit einander reichen und gebin -". 33) Dieser fürstliche Erlaß sagt uns zweierlei: erstens daß der Markgraf bemüht war, Dresden am Ende des 14. Jahrhunderts an dem Überlandverkehr, der die meißnischen Straßen benutzte, mehr teilnehmen zu lassen als vorher, zweitens daß die alte Straße aus Schlesien durch Meißen und weiter ins Reich über Großenhain, Oschatz, Grimma führte und demnach bei bei Merschwitz-Boritz die Elbe überschreiten mußte. Vom  Anfang bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts waren die Wettiner fort und fort bestrebt, die Handelsbeziehung mit den Nachbarn in allen Himmelsgegenden zu ordnen. Da wurden Verhandlungen gepflogen mit Erfurt im Westen, ebenso mit Görlitz und Breslau im Osten; die Straßenzüge der Wagen aus der Mark "von Franckfordt, Kalaw, Luckaw und aus der Lusitz" durch das Meissner Land wurden genau festgelegt. 34)  Als Hauptgeleitsort wurde bestimmt Hayn, als Fährort "Merschwicz". Einige Sätze der Urkunden (1415-48) welche sich mit dieser wichtigen Angelegenheit befassen, lauten: "Dis sind wege und strassen, die itsund von dem Hayne vmbfahren und das geleyte zcu Oschatz vnd Grymme mit felen, dy doch gar vor alders her den Hayn habin mussin ruren. Da unßern gnädigen herren an den geleyten gros abgehit, als hirnach geschrebin ist, wann doch vor alder eine Rych vndt lantstraße gewest ist vnd eine Cruczstraße durch den Hayn gegangen vnd eine nißderlage ist;   [S.16]  dy dann durch solliche vmbwege gancz niddirgelegit vnd apgegangen ist vnsern gn. herren an dem geleyte vnd der ganczen stat arm und reich zcu schaden." Darum fordern die Landesherren: "Alle Wayne, die von Magdeburg , Torgau aus der Mark, Stettyn, Brandenburg, Berlyn, von der Odera und von der Sehe nach Freiberg, Dresden, Pirne, Brüx und Böhmen gehen, sollen alle den Hayn rühren und nicht auf Strehla, Riesa, Mühlberg fahren."  "Die Breslauer, Görlitzer, Budissianer Wagen mit Wachs, Leder, Gewand, Schonenwerg und Zentnergut, sollich geleyte dann das Goyltgeleyte heyst, fahren jetzt durch den Sand, dy Marcke und tils uf Libinwerde, Pretticzoch, Domaczsch und Turgaw ubir dy Elbe" - sollen durch den Hayn und weiter auf Oschatz fahren, also über Merschwitz. "Alle Salzwagen von Oschatz nach Dresden, Pirna und in das "Obirland als Sluckenaw, Nuenstad, Stolpen, Bischoffswerda sollen über Merschwicz und Hayn fahren, fahren aber zcu Rissaw über und schwächen das Geleit."

33)  Codex I, Bd.II, S. 187.  Vergl. auch  S. 387  Erneuerung des Vertrages am 1. Juli 1404 auf sechs Jahre.

34)  Orig. 5689; auch Kap. 45, B.33bflg.

 

[S.25]  Noch straffer als seine Vorfahren, wachte Kurfürst August darüber, daß alle Wagen die vorgeschriebenen Straßen einschlugen und im Niederlande die Fähre von Merschwitz benutzten. 1552 tritt Herzog August, als Stellvertreter des Kurfürst Moritz, das Geleite zu Strehla an die von Pflug ab, für 1200 Gulden wiederkäuflich.  1558 wollen die Besitzer von Strehla größere Vorteile von ihrem Geleite ziehen, indem sie allen Fuhrleuten ihre Fähre gestatten. Am 12. Mai 1560 ergeht daher ein kurfürstlicher Befehl, daß kein Händler Fuhr- und Kaufwagen mit 4 und mehr Pferden bespannt bei Strehla übersetzen darf.

    Die Verträge mit Böhmen bestimmen, daß die hohe Straße über Merschwitz gehen soll. Der Befehl wird erneuert 1587, 1608, 1609, 1614, 1650. 1686 entsteht abermals Streit mit den Pflugen wegen der Fähre und des Geleits. Der Kurfürst ordnet an, es soll bei der Fährordnung vom 14. November 1645, erneuert am 27. Mai 1686, bleiben, und der Amtsvogt von Oschatz soll auf strengste Innehaltung derselben achten. 1702 erhält der Amts- und Geleitsmann zum Hayn Befehl, die Abweichungen von der hohen Landstraße nachdrücklich zu hindern. Die von Pflug remonstrieren, es bleibt aber bei der alten Bestimmung, und ein Königlicher Befehl vom 27. August 1705 endigt den Streit definitiv: Merschwitz bleibt die Hauptfähre, die Vermittlerin des Verkehrs zwischen dem Westen und dem Osten. 35) Das Regalrecht des Landesherren mußte unangetastet bleiben.

35)  Locat 39938.  Das Beigeleite und die Fähre zu Strehla. 1552 - 1705

 

[S.25]  Einen großen Fährstreit brachte das 18. Jahrhundert. Am 15. April 1711 ist die Fähre zu Merschwitz dem Commercio, auch Handel und Wandel zu besten mit ziemlichen Unkosten vom Kurfürst-König gekauft worden (ca. 3600 Reichsthaler zu 24 guten Groschen). 38)  Das Domkapitel zu Meißen beansprucht aber die Jurisdiktion über die Fähre auf Grund der schon genannten  [S.26]  (gefälschten!) Urkunde vom 27. Februar 983. Tatsächlich sind auch von 1599 - 1703 alle Käufe, die diese Fähre betreffen "dem Stifft Meißen zur Confirmation eingehändigt worden". 37)  Die lapidare Antwort der "Geheimen Cantzley" in der Angelegenheit lautet: "Das Domcapitel praetendirt die Jurisdiktion über die Königl. Fehre zu Merschwitz, weile solche vormahls in Boriz gewesen und von dannen nach nach Merschwiz transferirt worden sei. Es hat aber das Domcapitel dergleichenTranslocation zur Zeit nicht dargethan und wenn es auch gleich beygebracht werden könnte, so würde solches der Königl. Jurisdiction über die Fehre nicht entgegenstehen, weile die Regalia allezeit von der Jurisdiktione privata eximirt seyn und des Principis verbleiben, über dieses, so ist die Fehre und deren Gerechtigkeit ein Pertinenzstücke zum flcunine publico aber nehmlich der Elb Strohm samt dem usu riparium publico gehöret unter die Königl. Jurisdiction, es mag solcher durch die districtus privatorum geben wie es will." Diese Antwort vom 29. Juli 1723 hinderte das Domkapitel natürlich nicht, noch mehrere Eingaben zu machen, doch nur mit dem Erfolg, daß am  23. Juli 1726 ein Königlicher Befehl erging, die Sache nochmals zu untersuchen und in Güte abzutun.

38)  Locat 5458. S.25. Acta. Die Fehre bei Merschwitz. 1816.