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Literatur

 

Denkwürdigkeiten zur Finanzgeschichte von Sachsen

-  oder neubearbeitete Geschichte der Abgaben in den Chursächsischen Staaten

von Johann Gottfried Hunger 

Leipzig, 1790

   

   D    Google Books     http://books.google.de/books?id=iWcAAAAAcAAJ&pg=PP9&dq=Johann+Gottfried+Hunger#PPP1,M1

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   T       Auszüge aus Kapitel 1  -  Von den Zoll- und Gleits-Abgaben, auch Heer- und Haupt-Straßen in Sachsen

 - 25 -

    Sämtliche Haupt- und dazugehörige Beigleite nebst einigen Chausse-Gelder-Einnahmen, sind in dem unter den Beilagen befindlichen Verzeichnis Num. XV enthalten.

    Was hingegen die Straßen anbelangt, so sind im Kurfürstenthum Sachsen und dazugehörigen Landen überhaupt sechs und dreißig Heer- und Haupt-Straßen welche insgesammt sich theils auf ausdrückliche Mandate und Verträge, theils auf Observanz gründen. Von diesen Heer- und Haupt-Straßen sind zwanzig auf den Leipziger Stapel gerichtet. Sechzehn hingegen berühren Leipzig nicht.

 


- 26 -

Die Heer- und Haupt-Straßen, welche auf Leipzig führen, sind nachfolgende:

I.

Die schon im Jahr 1315. bekannte *) und 1341. unter der Regierung des Königs Johanns von Böhmen; dann in den Jahren 1356. und 1377. vom Kaiser Karl IV.; ferner 1462. Vom König Georgen, ingleichen 1502. Und 1525. vom König Uladi-laus; nicht minder im Jahr 1509. vom Herzog Georgen zu Sachsen, und 1581. Vom Kurfürst August; auch 1653. vom Kurfürst Johann Georg I.; und endlich 1709. vom König August II. angewiesene und privilegirte hohe Straße aus Polen und Schlesien geht, wenn der Queiß berühret wird, über

Lauban,

Görlitz,

Budißin,

Camenz,

Königsbrück,

Hayn,

die Merschwitzer Fähre,

Oschatz, 

*) Nach einem, im Jahr 1315. vom Marggraf Johann zu Brandenburg ausgestellten Diplom, ist der, auf dieser Straße in Görlitz zu entrichtende Zoll, an dasige Büger, für 90. Mark Silber, verliehen worden.


- 27 -

 

Eilenburg,

oder über

Oschatz,

Grimma nach Leipzig.

Die Straße über Oschatz und Wurzen nach Leipzig, ist zwar in vorbemeldeten Mandaten nicht benennet; weil aber dieselbe ebenfalls nach Leipzig gehet, mithin dasigen Stapel kein Nachteil dadurch zuwächset, in Wurzen auch Gleit und Zoll entrichtet wird; so ist solche nicht verboten*).

 

II.

Die sogenannte Niedere Straße, welche vom Kurfürst Johann Georgen III. nur denenjenigen , die den Queis nicht berühren, vermöge Mandats vom 24 May 1684. bis auf Wiederabstellen verstattet worden, über

Sagan,

Muskau,

Spremberg,

Finsterwalda,

Kirchhayn,

Torgau,

Eilenburg nach

Leipzig.

Zwar haben sich zeither die Schlesier, so Hamburger Guth geladen, bey Finsterwalda abgeschlagen, und ihren Weg über

*) V. Augustini Leyseri Viam Regiam Lusatiae Superioris.   Wittemberg, 1732.


- 28 -

 

Sonnwalda,

Dahme,

Jüterbogk,

Niiemegk,

und so weiter nach Nieder-Sachsen genommen.

Dieser Abweg könnte nun allerdings nach dem Grundsatz, daß die Peripherie des Leipziger Stapels aus einem Radis, oder halben Diameter von 15. Meilen von Leipzig aus erwachse, und alle Frachten, welche in diesen Bezirk einschlagen, ihren Weg nach Leipzig nehmen sollen, unter die verbotenen Straßen gerechnet werden. Allein vermöge eines an die Landeshauptmannschaft in der Oberlausitz ergangenen Rescripts vom 24sten August 1733. ist solche den Fuhrleuten bis auf Widerruf erlaubet worden, wobey es auch wohl, da der Straßenzwang alldort mehr schädlich als nützlich seyn dürfte, verbleiben wird.

[...]


- 31 -

[...]

 

V.

Die durch das Mandat vom 24sten Febr. 1653. festgesetzte Straße vom Rheinstrohm, oder Frankfurth am Mayn gehet über

Eisenach,

Gotha,

Erfurth,

Buttelstädt,

Eckartsberga,

Naumburg,

Weißenfels,

Lützen nach

Leipzig.

Ob nun wohl dieses die eigentliche Straße vom Rhein ist; so hat man doch auch denen vom Rheinstrom, oder Frankfurth am Mayn kommenden Fuhrleuten die sogenannte Kupfer- und Wein-Straße von

Saalfeld,

Blankenhayn,

Auerstädt,


- 32 -

 

Naumburg, Weißenfels,

Lützen, nach

Leipzig,

schon unterm 12ten März 1656. und neuern Zeiten, vermöge Rescripts vom 6ten Oktober 1750. bis auf weitere Anordnung verstattet, und zwar gegen ERlegung eines erhöten Gleites an I Gr. vom Pferde, wozu sich die Fuhrleute für diese Erlaubniß freiwillig verstanden haben.

Nach obangezogenem Mandat vom 24sten Febr. 1653. ist den Fuhrleuten, die über Salza, Tannstädt, Weißensee ec. im Herwege abzuschlagen, und also auch im Hinwege, von Salza gleich nach Eisenach zu gehen, ohne Erfurth erst zu berühren.

Die Straße von Mühlhausen über Sachsenburg nach Leipzig ist im vorstehendem Mandat verboten, und soll die rechte Straße über Erfurth, Buttelstädt ec. gehalten werden.

Auch dürfen die Fuhrleute im Amte Weißenfels auf Ober-Neßa und Taucha eigentlich nicht abweichen; sondern müssen die ordentliche Staße über Weißenfels und Lützen inne halten. Desgleichen sind die Abweichungen der Fuhrleute in der Gegend von Auerstädt nach Bornstädt über


- 33 -

 

Querfurt,

Obhausen,

Eißleben,

Magdeburg und in die Seestädte

oder

2.

über Schaffstädt,

Pußendorf, nach

Halle, oder

3.

über Ober-Sorge,

Neumarck,

Merseburg nach Leipzig,

dem Mandate vom 12ten März 1656. nach welchem die Straße von Auerstädt über Naumburg, Weißenfels, Lützen, nach Leipzig gehen soll, entgegen, und werden vor der Hand nur geduldet.

Die Straße von Weimar nach dem Naumburgschen und Zeizischen Verträgen, ebenfalls über Auerstädt, oder Eckardsberga gehen, und der Beiweg über Sulza ist verboten.