Quellensammlung VIA REGIA - Sachsen
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Mandat zu Mißständen bei der Geleitsabfertigung und in Wirtshäusern und Schänken an der Hohen Straße zwischen Polen und Leipzig
Friedrich August - Kurfürst von Sachsen, Dresden, 1708
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T Abschrift der Urkunde
Wir Friedrich Augustus/ von GOTTES Gnaden/König / Hertzog zu Sachsen/Jülich/Cleve und Berg/auch Engern und Westphalen/des heiligen Römischen Reichs Ertz- marschall und Chur-fürst / Landgraff in Thüringen / Marggraff zu Meißen / auch Ober- und Nieder-Lausitz / Burggraff zu Magdeburg / Gefürsteter Graff zu Henneberg / Graff zu der Marck / Ravensberg und Barby / Herr zu Ravenstein /etc. Ent biethen allen und jeden Unseren Praelaten / Grafen / Herren / denen von der Ritterschaft / Ober-Creys-Haupt-und Ambt-Leuten / Schössern / Verwaltern / Bürger-Meistern / Räthen und Schultheißen / auch insgemein allen Unsern Unterthanen / unsern Gruß / Gnade / und geneigten Willen / und Fügen ihnen hierdurch zu wissen: Demnach Wir auff beschehene nähere Vernehmung / mit Ihrer Majest. dem Kayser / als Könige in Böhmen / die Uhralte / aus Pohlen und Schlesien / in.und durch Unsere Lande gehende hohe Land-Strasse / über Lauban / Görlitz / Budißin / Camentz / Königsbrück / Hayn / und so förder über Leipzig / von denen Kauff- Handels- und Fuhrleuten alleine gebrauchet und alle Bey- und Nebenwege / durch die Nieder-Lausitz / und sonst gäntzlich abgeschaffet / und vermieden / auch diesfalls über denen erneuerten Strassen-Mandaten / alles Ernstes gehalten wissen wollen; Gleichwohl darüber von vielen Beschwerde geführet worden / daß nicht nur die auf gedachter hoher Land-Strasse befindliche Gast-Höfe und Wirts-Häuser schlecht versehen / und die Reisenden von denen Gast-Wirthen und Schencken / denen Landes Ordnungen de Anno 1543. 1550. 1555. ingleichen denen Policey-Ordnungen de Anno1612. und 1661. schnur stracks zu wieder / unmäßig übertheuert / sondern auch die Handels- und Fuhr-Leute / von denen Zoll-Gleiths-und Accis-Bedienten zur Ungebühr auffgehalten / oder wohl gar übel tractiret würden; Und Uns denn solche schlechte Anstalt und übeles Bezeigen zu ungnädigsten Mißfallen gereichet/ Als ergehet hiermit an alle und iede Gerichts- und andere Unter-Obrigkeiten / unser gnädigster und ernster Befehl / die üble Bewirth-und Ubertheuerung derer reysenden Kauff- / Handels- und Fuhr-Leute denen unter ihrer Gerichtsbarkeit befindlichen Gast-Wirthen / und Schencken ernstlich und bey nahmhaffter Straffe / nicht nur zu untersagen / und zu mehrer Reinligkeit in Betten / Geräthe / und sonsten anzuhalten / sondern auch von Viertel- zu Viertel-Jahren / nach Gelegenheit der Zeit / iedes Orthes eine gewisse Ordnung zu machen / wie die Wirthe ihre Gäste speisen / und was einer vor die Mahlzeit sambt dem Geträncke / so lange als das Tischtuch lieget / desgleichen Tag und Nacht auff ein Pferd vor Futter und Stall-Geld / geben und zahlen solle / Daferne aber einer über die gewöhnliche und ordentliche Mahlzeiten mit mehreren Gerichten und sonderlich tractiret seyn wolte / derselbe hätte sich so denn mit dem Wirthe deßhalber gebührend zuvergleichen; Wenn Kutscher / Fuhr-Leute / Fußgänger oder andere die ordentliche Mahlzeit nicht mit halten / sondern sich ihres Unvermögens oder anderer Uhrsachen halber mit einem Stück Fleisch anderer geringen Speise begnügen lassen wolten / denen soll der Wirth die Mahlzeit nicht auffdringen / sondern umb gebührliche Bezahlung Lager und Stallung verstatten / und was sie begehren / folgen lassen. Nachdem auch sich ie zu weilen verdächtige leichtfertige Leuthe in denen Wirths-Häusern und Kretschmarn einschleichen / aufenthalten / und allerhand Unfug verüben / so soll niemand (dessen Persohn / Wesen und Geschäffte nicht bekannt/) über eine Nacht gehauset und geherberget / sondern / da sich einiger Argwohn wider einen oder den anderen ereignet / solcher alsobald der Obrigkeit angezeigt werden. Ferner sollen so wohl die Räthe in Städten / als die Gerichts- und andere Unter-Obrigkeiten uffn Lande / in denen Wirths-Häusern / Gast-Höfen und Schencken / von Zeit zu Zeit und zum öfteren / wenn zumahl die Gast-Wirthe und Schencken Vorrath von Victualien / Getränke / Hafer / Heu und andern Bedürffnüsse angeschaffet haben / ob selbige tüchtig / fleißig und genau visitiren / und / da sie darunter etwas untüchtiges finden oder antreffen solten / ermeldeten Wirthen und Schencken / solches nicht zu verspeisen und auffzusetzen / bei nahmhaffter Straffe zu verbieten; Und darmit über dieser Unserer Verordnung desto besser gehalten werden möchte / So soll von dem Verbrecher / die / in der Landes-Ordnung nahmhafft gemachte Straffe / derer Einhundert Gülden / daselbst befindlicher maßen / unnachläßig eingebracht / da er sich daran nicht kehrete / solche verdoppelt / und ihme endlich / nach Vielheit seines begangenen Ungehorsambs / die Gastung ganz und gar entzogen / und einem anderen zugewendet / oder sonsten arbitrarié bestraffet / die Tax- und Bewirthungs-Ordnung auch an denen Thoren und in denen Gast-Höfen öffentlich unter der Gerichts-Obrigkeit des Orths Siegel angeschlagen / alle Vierthel-Jahre von derselben / bey Straffe Einhundert Gülden (die Uns die / so darwider handeln / von ihrem eigenen und nicht dem Gemein-Guthe / sollen verfallen seyn/) wieder und erneuert / und entweder in vorigen Stande gelassen / oder / nach Erheischung der Zeit / gemindert oder erhöhet; Hingegen aber die privilegirten Gast-Höfe bey ihrer Gerechtigkeit gebührend geschützet / die Winckel-Herbergen abgeschaffet / und niemanden einige reisende Persohnen / wenn sie in den ordentlichen Wirths-Häusern unterkommen können / einzunehmen verstattet / auch deswegen von iedes Orths-Obrigkeit richtige Anstalt getroffen werden. Wie Wir denn auch das ungebührlich harte Tractament derer obbemeldeten Reisenden / Kauff-Handels- und Fuhr-Leuthe / und deren unnöthiges Auffhalten / Unseren Zoll- Gleits- und Accis- Bedienten / bey Vermeydung schwehrer Straffe / hier mit nachdrücklich und allen Ernstes untersagen / und inhibiren; Welches Wir als / vermittelst dieses Unseres offenen Mandats / zu iedermännigliches Wissenschafft zu bringen befohlen / Und beschiedet daran Unser ernster Wille und Meynung / Zu Uhrkund dessen Wir dieses eigenhändig unterschrieben und Unser Königl. Chur-Secret darauff drucken lassen. So geschehen und geben zu Dreßden / am 23. Julii, Anno 1708. AUGUSTUS REX. Egon Fürst zu Fürstenberg/ Bernhard Zech.
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