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Mandat bezüglich des Einhaltens der Hohen Landstraße zwischen Leipzig und Breslau  

August - Kurfürst von Sachsen, Dresden, 26. 04. 1581

Sächsisches Hauptstaatsarchiv Dresden, Sign. Bestand 10024, Loc. 10512/3, Bl. 53

Abbildung und Beschreibung in:  "Bewegung und Begegnung" Katalog der 3. Sächs. Landesausstellung, 2011, S. 35

 

Für das Abweichen von der ordentlichen Straße werden hohe Strafen angedroht, bis zum Entzug von Pferden, Wagen und Waren.

Einzuhalten ist die Straße über Leipzig, Eulenburg (Eilenburg) oder Grim (Grimma), Oschatz, Hain (Großenhain), Königsberg (Königsbrück), Chamiz (Kamenz), Budissin (Bautzen), Görlitz, Lawen (Lauban / Luban), Buntzel (Bunzlau / Boleslawiec ), Lignitz (Liegnitz / Legnica ), Neumarck ( Neumarkt / Sroda Slaska ), Breßlaw (Breslau / Wroclaw)

 

 

Von Gotts gnaden wir Augustus Hertzog zu Sachsen

des heiligen Römischen Reichs Ertzmarschalls und Churfürst / Landgraff in Düringen / Marg-

graff zu Meissen  /  und Burgraff zu Magdeburg  /  Fügen hirmit allen und jetztlichen unsern Unterthanen  /  auch auswerti-

gen Kauffleuten /  Fuhrleuten und denen / die ihre Gewerb und hantierungen in und durch unsere Lande / Chur und Fürsten

thumb üben / und sich der strassen mit reisen / fahren / und treiben gebrauchen /zu wissen.      Ob wir wvi des vorlauffenen

Acht und sechtzigsten Jares unsere offentliche Befehlich und Mandat der ober und hohen Landstrassen halben aus Polen

und Schlesien / in unsere Chur und Fürstenthumb / und hinwiderumb von dannen in jetzgemelte Lande haben publiciren und

ausgehen lassen /.  So kompt uns doch itzo glaubwirdig vor  /  das demselbigen unserem Gebot und Verordenung nicht

nachgelebet  / Sondern durch die Kauff und Fuhrleutte und andere so das Lande bawen / vorechtlich hindan gesatzt wirdt /

In deme das sie allerley bey und umbiwege suchen  /  dardurch die Keyserliche und Königliche  /  auch unsere ausgesatzte

hohe Landstrasse vorwüstet wirdt  /  und liegen bleibet  /  Wann wir dann solches hinfüro keines weges zuuorhengen oder

ferner nachzusehen gemeint sein.     Als thun wir hirmit obangeregete unsere Gebot  und  befehlich widerholen / Und gebie-

ten demnach ernstlich und wollen / das alle die jenigen / Kauff und Fuhrleute / welche von Sachsen / Dühringen oder Meissen

gegen Preßlaw / oder in der nachbenanndten Stedte eine fahren / treiben / oder reisen wollen / von Leipzig aus auff Eulenberg

oder Grim  /  und weiter auff Oschatz und Hain  /  und dannen fürder die geordene strasse   /  Nemlich auf Königsberg /

Chamiz / Budissin / Görlitz / Lawen / Buntzel / Lignitz / Neumarck / und weiter gegen Preßlaw / fahren / treiben / und reisen

Und widerumb / das die so von Preßlaw / oder aus dem itzo berürten Stedten nach den benannten Landen fahren / treiben

oder reysen wollen / auff der angezeigten strassen / gleicher gestalt bleiben / und dieselbige nichtumbfahren / noch andere bey-

wege suchen sollen  /   Da aber hierüber einer oder mehr dieses unser widerholetes Gebot ubertretten würden / der oder die-

selbigen sollen unsers Fürstlichen  / schutzes in solchen umbfahren /  beywegen und reysen verlustig / auch Pferde / Wagen und

was sie eigens bey sich haben  /  führen oder treiben  /  mit der that verwirkt haben  /  und uns vorfallen sein  /  Und auff das ob

solchem unserem Gebot festiglich gehalten werde  /      So wollen wir unseren Oberhaupt und Amtleuthen befehlich thun /

ihnen auch hiermit und in krafft dieses unsers Mandats auferleget haben  /  fleissig achtung hierauff zu geben  /   und vor-

berürte straff wider die obertrettere unnachlessig fürzuwenden  /    Darnach sich einjeder zurichten  /  und vor schaden zuhüten

wirde wissen.      Zu urkundt haben wir dieses unser Mandat und Gebot mit unserem Secret besiegelt / und offentlich an-

schlagen lassen /    Gegeben zu Dresden / den 26. tag Aprilis, Anno Lxxxi